Demokratie

Demokratie

Wir haben die Wahl!

Die Österreichische Bundesverfassung ist die Grundlage für das staatliche Handeln und regelt die Einrichtung und Ausübung von politischer Herrschaft. Artikel 1 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) besagt: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ Parlamentarische Demokratie ist ein Regierungssystem, in dem die vom Volk gewählten Vertreter die Herrschaft ausüben. Das Parlament beschließt die Gesetze, die unser Leben bestimmen. Die Regierung ist dem Parlament, d.h. den gewählten  VolksvertreterInnen, verantwortlich.

Zentrale Merkmale der Demokratie sind Meinungsfreiheit, d.h. jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Weitere Merkmale sind die Existenz einer Opposition und die Gewaltenteilung. Im österreichischen Verfassungsrecht ist die Gewaltenteilung  von Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive) und Gerichtsbarkeit (Judikative)  durch die organisatorische Trennung von Gesetzgebungs- und Vollzugsorganen und der grundsätzlichen Trennung von Justiz und Verwaltung verankert.

Das aktive und passive Wahlrecht werden durch das österreichischen Bundesverfassungsgesetz in Artikel 26 B-VG geregelt.  Unter aktivem Wahlrecht versteht man das  Recht, zu wählen. Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich als Kandidatin/als Kandidat für eine Wahl aufstellen zu lassen und gewählt zu werden.

„Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“

„Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

Von grundlegender Bedeutung ist, dass auch der Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit durch die Bundesverfassung geregelt werden. Demnach kann ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit nur durch Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.

Weiters enthält der Artikel 26 B-VG  Bestimmungen betreffend den Wahltag, der ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein muss, über die Wahlkreise und Regionalwahlkreise, die Aufteilung der Anzahl der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlkreise und die Möglichkeit der Briefwahl.

Artikel 27 B-VG besagt, dass die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates fünf Jahre dauert. In Österreich finden die Wahlen zum Nationalrat am Sonntag, den 29. September 2024 statt. Damit haben alle Wahlberechtigten die Möglichkeit, ihre Stimme jener Partei zu geben, von der sie in den nächsten fünf Jahren im Nationalrat vertreten werden möchten.

Wir leben in einem Staat, der unsere Menschenrechte und demokratischen Rechte sichert, der mit einem hervorragend ausgebauten Sozialsystem Sicherheit gibt und in vielen Bereichen, von der Bildung, über die Arbeitswelt bis hin zur Mobilität solide Grundlagen geschaffen hat.  Zugleich gibt es viele Herausforderungen, wie die Auswirkungen des Einsatzes neuer Technologien, die Klimakrise und die Immigration, für die vernünftige und tragfähige Antworten gefunden werden müssen. Dabei geht es in erster Linie um Lösungen in allen Bereichen, die das Wohl der Allgemeinheit in den Mittelpunkt stellen, eine menschliche Haltung in sozialen Fragen, die Achtung der Menschenrechte und die Erhaltung der Rechtsstaatlichkeit.

Demokratie lebt von engagierten und informierten BürgerInnen. Das mindeste, das wir als BürgerInnen tun können, ist uns über die verschiedenen Programme der wahlwerbenden Parteien zu informieren, uns eine eigene Meinung zu bilden und zur Wahl zu gehen. Das Wahlrecht ist nicht nur ein verfassungsmäßig gesichertes Recht, sondern gibt uns die Möglichkeit, durch die Teilnahme an den Wahlen den politischen Weg der nächsten fünf Jahre mitzubestimmen.

Parlament in Wien. Foto: Pixabay

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