Menschenrechte und Grundfreiheiten

Menschenrechte und Grundfreiheiten

Europäische Menschenrechtskonvention

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist ein rechtlich verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag, der 1953 in Kraft getreten ist und sich an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1948 orientierte. Die Konvention wurde von allen Mitgliedsstaaten des Europarates – mit Ausnahme Weißrusslands und des Vatikanstaates – unterzeichnet und ratifiziert.

Sie ist die bedeutendste Konvention des Europarats und besteht aus einer Präambel und drei in Artikel gegliederte Abschnitte. Abschnitt I „Rechte und Freiheiten“ enthält den Katalog von Menschenrechten und Grundfreiheiten, Abschnitt II „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte“ die Einrichtung und Funktionsweise des Gerichtshofs zur Sicherstellung der Einhaltung der mit diesem Vertag eingegangenen Verpflichtungen, Abschnitt III „Verschiedene Bestimmungen“ enthält u.a. Bestimmungen betreffend Anfragen des Generalsekretärs, des räumlichen Geltungsbereichs der Unterzeichnung und Ratifikation und der Kündigung. Dazu kommen mittlerweile 16 Zusatzprotokolle durch die die Konvention in den Fragen erweitert und ergänzt wurde, die in der urspünglichen Konvention nicht enthalten waren.

Von Österreich wurde sie 1958 Österreich ratifiziert und 1964 in den Verfassungsrang gehoben. Damit ist diese Konvention samt den Zusatzprotokollen ein wichtiger Grundpfeiler der österreichischen Verfassung.

Aufgrund der anhaltenden Diskussion in Österreich über die diese Konvention soll dieser Beitrag vor allem deutlich machen, welche grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen enthalten sind.

Zuallererst ist es wichtig, die Intentionen der Mitgliedsstaaten des Europarates für die Vereinbarung dieser Konvention zu kennen. In der Präambel zum Vertrag haben sie dargelegt, warum sie diese Konvention vereinbart haben. Grundlegend dafür waren die Erwägung einer wirksamen Anerkennung und die Gewährleistung der Einhaltung der in der Erklärung der Menschenrechte angeführten Rechte, die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen den einzelnen Mitgliedern des Europarates durch die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Betonung der Bedeutung der Grundfreiheiten als Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden und deren Sicherung durch eine demokratische politische Ordnung.

Abschnitt I „Rechte und Freiheiten“ enthält 18 Artikel, in denen folgende Menschenrechte und Freiheiten verankert sind. Die Überschriften der einzelnen Artikel gegen Auskunft über ihre Bedeutung: das Recht auf Leben, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren vor Gericht, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Gedanken- Gewissens- und Religionsfreiheit, auf Freiheit der Meinungsäußerung, Versammlung- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Eheschließung, das Recht auf wirksame Beschwerde. Die Europäische Menschenrechtskonvention verbietet auch bestimmte Handlungen wie Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit, keine Strafe ohne Gesetz und Diskriminierung.

In den Zusatzprotokollen wurden beispielsweise der Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung, das Recht auf freie Wahlen, das Verbot von Kollektivausweisungen von ausländischen Personen, verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung von Ausländern, Gleichberechtigung der Ehegatten, Allgemeines Diskriminierungsverbot, vollständige Abschaffung der Todesstrafe.  

Menschenrechte sind grundlegende Rechte, die die Würde jedes einzelnen Menschen schützen und jedem Menschen ein freies und selbstbestimmtes Leben in Gemeinschaft mit anderen ermöglichen. Sie gelten ohne Ausnahme für alle Menschen, unabhängig davon, wo und wie sie leben. Menschenrechte sind unteilbar, d.h. bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte sind untrennbar miteinander verbunden.

Menschenrechte mussten im Verlauf der Geschichte hart erkämpft werden, ihre Durchsetzung wurde von schweren Rückschlägen und unendlichem Leid begleitet. Menschenrechte sind nichts abstrakt-historisches, im Gegenteil: sie sind die Grundlage unseres Zusammenlebens.

Menschenrechte und Grundfreiheiten sind Bestandteil unserer Verfassung. Auf der Homepage des österreichischen Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten ist zu lesen: “Regierungen haben die Pflicht, die Rechte und Freiheiten der Menschendurch entsprechende Gesetzgebung und Maßnahmen zu achten, zu schützen und zu gewährleisten.”

Wesentlich ist, dass Menschrechte in ihrer Bedeutung geachtet, umgesetzt und gelebt werden.

Es steht außer Frage, dass jede Gesellschaft in ihrer Zeit mit Problemen konfrontiert wird, für die sie neue Lösungen finden muss. Wir sind heute mit der Frage von Wirtschaftsflüchtlingen konfrontiert; morgen werden es Klimaflüchtlinge sein, die ihre Heimat verlassen müssen, weil sie aufgrund des Klimawandels unbewohnbar geworden ist. Dafür müssen adäquate, gerechte, lebbare und menschliche Lösungen gefunden werden. Es sind schwierige Fragen, für die nicht national, sondern international konstruktive Antworten gefunden werden müssen.

Eine die Grundfesten der Verfassung in Frage stellende Diskussion bringt uns diesen Lösungen keinen Schritt näher. Menschenrechte aus politischem Opportunismus in Frage zu stellen, um politisches Kleingeld zu machen, ist auch deswegen gefährlich, weil damit vermittelt wird, dass die Grundlagen unserer Verfassung zur beliebigen Disposition stehen.

Menschenrechte sind nicht optional dem eigenen Ermessen überlassen

Links: Informationen zur Europäischen Menschenrechtskonvention: https://www.menschenrechtskonvention.eu/

Vertragstext und Zusatzprotokolle: https://www.menschenrechtskonvention.eu/text/

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