Pressefreiheit!
Meinungs- und Informationsfreiheit sind wesentliche Grundlagen demokratischer Gesellschaften. Angriffe von PolitikerInnen auf diese Freiheiten durch Behinderung journalistischer Arbeit durch Beschränkung des Zugangs zu Informationen, unberechtigte Kritik an journalistischen Beiträgen oder Fragestellungen, und die Äußerung von offenen Drohungen gegenüber JournalistInnen sind immer auch Angriffe auf die Demokratie.
Professioneller, qualitätvoller, Journalismus zeichnet sich durch gut recherchierte und überprüfte Fakten, gezielte Fragestellungen zu aktuellen Themen sowie die Hinterfragung und das Aufzeigen von Hintergründen für Aussagen und Handlungen aus.
Die Einengung journalistischer Rechte bedeutet immer auch eine Beschränkung der Informations- und Meinungsfreiheit. Medien, vor allem Printmedien (auch online-Ausgaben), Rundfunk und Fernsehen kommt in jeder Demokratie ein zentrale Rolle zu:
- durch die Information der StaatsbügerInnen, damit diese auf der Grundlage ihres Wissens und der Berichte aktiv an der demokratischen Meinungs- und Willensbildung teilnehmen können.
- durch ihren Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung
- durch Aufklärung über Mißstände, vor allem durch den investigativen Journalismus.
Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention – Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, schützt die Meinungsfreiheit und damit in Verbindung auch die Informationsfreiheit.
Artikel 10, Punkt 1., besagt: „Jede Person hat das Recht auf eine Meinungsäußerung. Dieses Recht schießt die Meinungsfreiheit und die Freiheit mit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“
Artikel 10, Punkt 2., verweist darauf, dass die Ausübung dieser Freiheiten mit Pflichten und Verantwortungen verbunden ist und sie daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohunen unterworfen werden kann, die „gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind.“ Jene Fälle, in denen solche Einschränkungen auf der Grundlage von Gesetzen zulässig sind, werden in der Europäischen Menschenrechtskonvention ausdrücklich benannt:
- Gründe der nationalen Sicherheit
- der Schutz der öffentlichen Sicherheit
- die Aufrechterhaltung der Ordnung
- der Schutz der Gesundheit und Moral
- die Verhütung von Straftaten
- der Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer
- die Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen
- die Wahrung der Autorität und Unparteilichkeit der Rechtssprechung.
Artikel 16 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthält (nur) die Einschränkung, dass es den Vertragsstaaten gestattet ist, die politische Tätigkeit ausländischer Personen einschließlich ihrer Freiheit der Meinungsäußerung mittels Presse und Rundfunk zu beschränken.
In Österreich sind die Europäische Menschenrechtskonvention und das 1. Zusatzprotokoll gemäß Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Die internationale Organistion „Reproter ohne Grenzen“ bewertet die Lage der Pressefreiheit in Österreich nicht mehr als gut, sondern nur mehr als ausreichend und die Entwicklung als alarmierend.
„Die Meinungs- und Pressefreiheit ist ein Fundament unserer Demokratie, ein Fundament unseres Rechtsstaates. Jahrhundertelang wurde für diese Freiheit gekämpft. Wer die Pressefreiheit angreift, gefährdet einen Wesenskern unserer Demokratie.“ (Bundespräsident Alexander van der Bellen in einem Beitrag anlässlich des internationalen Tages der Pressefreiheit am 3. Mai. Homepage des Bundespräsidenten https://www.bundespraesident.at/aktuelles/detail/news/tag-der-pressefreiheit-2019/)
Die zentrale Rolle eines unabhängigen Journalismus für eine liberale Demokratie hat sich in den letzten Tagen in besonderem Maße gezeigt.
Link:
Europäische Menschenrechtskonvention http://Menschenrechtskonvention.eu