Was ist CEDAW?
UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women- CEDAW) wurde am 18. Dezember 1979 von der UN-Generalversammmlung verabschiedet, ist am 3. September 1981 in Kraft getreten und ist bis heute das wichtigste internationale Instrument zur Stärkung und Verwirklichung der Frauenrechte.
Mit der Ratifizierung erklärt ein Staat, an einen völkerrechtlichen Vertrag gebunden zu sein und diesen auch im innerstaatlichen Recht umzusetzen. Bisher haben 189 Staaten die Konvention ratifiziert. Allerdings haben viele Staaten Vorbehalte gegen einzelne Artikel angemeldet, was in der Praxis bedeutet, dass diese Artikel nicht umgesetzt werden. Österreich hat die Konvention im Jahr 1982 ratifiziert, Deutschland 1985 und die Schweiz 1997. Von den Vereinigten Staaten von Amerika wurde die Konvention bis heute nicht ratifiziert. Der Konvention nicht beigetreten sind der Vatikan, der Iran, Somalia, der Sudan und die pazifischen Inselstaaten Niue und Tonga.
In der Präambel der Konvention wurde festgehalten, dass diese Übereinkunft “im Hinblick darauf, dass die Vertragsstaaten der Internationalen Menschenrechtspakte verpflichtet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen und politischen Rechte zu gewährleisten” geschlossen wurde und “in der Überzeugung, dass die größtmögliche und gleichberechtigte Mitwirkung der Frau in allen Bereichen Voraussetzung für die vollständige Entwicklung eines Landes, für das Wohlergehen in der Welt und für die Sache des Friedens ist”.
Unter Diskriminierung der Frauen wird von der Konvention “jede auf Grund des Geschlechtes vorgenommene Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die von der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgehende Anerkennung , Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frauen – gleich welchen Familienstands – auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem staatsbürgerschaftlichem oder anderem Gebiet beeinträchtigt oder vereitelt wird.” (Artikel 1)
Es geht dabei sowohl um Maßnahmen “zur Sicherung der uneingeschränkten Entfaltung und Förderung der Frau” (Artikel 3) als auch um eine Veränderung der Verhaltensmuster und Rollenverteilung (Artikel 5) und die Beseitigung der Diskriminierung im politischen und öffentlichen Leben (Artikel 7), im Hinblick auf den Erwerb, den Wechsel oder der Beibehaltung der Staatsangehörigkeit (Artikel 9), im Bildungswesen (Artikel 10), auf dem Arbeitsmarkt (Artikel 11), im Gesundheitswesen (Artikel 12), im wirtschaftlichen und sozialen Leben (Artikel 13 und 14).
In Artikel 15 wird dezidiert festgehalten, dass die Vertragsstaaten die Frau dem Mann vor dem Gesetz gleichstellen. Dies betrifft alle zivilrechtlichen Angelegenheiten, allem voran das Recht, Verträge abzuschließen und Vermögen zu verwalten, die Freizügigkeit und damit die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes. Die Beseitigung der Diskriminierung der Frau in allen ehelichen und familiären Angelegenheiten ist Gegenstand von Artikel 16.
Um die Fortschritte bei der Umsetzung der Konvention überprüfen zu können, wurde ein Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination Against Women) eingesetzt, das aus 23 ExpertInnen besteht (Artikel 17). Dieser UN-Ausschuss tritt jährlich zwei Mal zusammen. Er hat die Aufgabe, die von den Vertragsstaaten an den Generalsekretär der Vereinten Nationen alle 4 Jahre zu übermittelnden Berichte über die erfolgten Umsetzungsmaßnahmen zu prüfen (Artikel 18) und kann generelle Empfehlungen aussprechen.
Mit dem Zusatzprotokoll zur Konvention aus dem Jahr 2000 wurde zusätzlich für einzelne Frauen oder Gruppen die Möglichkeit geschaffen, einen schriftlichen Bericht über nationale Rechtsverletzungen bezüglich CEDAW direkt an das Komitee übermitteln zu können.
Von Österreich wurde der 9. Staatenbericht Österreichs 2017 an das CEDAW-Komitee übermittelt. Das Komitee hat zu diesem Bericht umfangreiche abschließende Bemerkungen abgegeben.
Links:
CEDAW (in englischer Sprache): https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/CEDAW/Pages/CEDAWIndex.aspx
Österreich-Bericht (einschließlich der abschließenden Bemerkungen des CEDAW-Komitees) (in deutscher Sprache): https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/frauen/eu-und-internationales/frauenrechte-und-gleichstellung-auf-internationaler-ebene/konvention-zur-beseitigung-jeder-form-der-diskriminierung-der-frauen-/dokumente-zum-thema-cedaw.html
Frauenrechte EU: http://www.diequerdenkerin.at/eu-frauenrechte/
Frauenrechte Österreich: http://www.diequerdenkerin.at/frauenrechte/